Gemeinschaftseigentum
Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümer gehören. Dazu gehören meist z.B. Fassade/Fenster, Treppenhaus, Fahrstuhl, Gemeinschaftsräume und ähnliches. Festgelegt wird dies in der Teilungserklärung.