Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, welche bestätigt, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind. Abgeschlossenheit bedeutet eine bauliche Trennung von anderen Wohnräumen mit eigenem Zugang von außen.
Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen, das heisst durch Auszahlung in Anspruch zu nehmen.
Das Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen: 1. Abteilung I gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse 2. Abteilung II verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks 3. Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.
Übertragung von Forderungen und Rechten vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag. Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung dafür ist …
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Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen ist das AGB-Gesetz.
Aus dem amtlichen Lageplan läst sich die genaue Lage des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Gebäudes entnehmen. Siehe auch Katasterpapiere.
Die Annuität ist die für ein Darlehen anfallende gleichbleibende Rate pro Jahr. Sie enthält einen Zins- und Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende Tilgung sinkt allmählich der Zinsanteil während der Tilgungsanteil steigt, da der zu verzinsende Darlehensbetrag geringer wird (sog. ‚ersparte‘ Zinsen). Die Annuität wird auf der Basis …
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Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, …
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Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrags von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
Eintragung in Abt. II des Grundbuchs, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam.