Änderung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR)

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Die Süddeutsche Zeitung hat die möglichen Veränderungen an der Wohnimmobilienkreditrichtlinie  („WIKR“) in ihrem Artikel „Wie die Immobilienfinanzierung künftig funktionieren soll“ am 7. März 2017 zusammengefasst.

Demnach ist für den März 2017 ist die Verabschiedung der überarbeiteten Kreditrichtlinie für Wohnimmobilien vorgesehen. In erster Linie sollen dabei Senioren und junge Familien nicht weiter von der Kreditvergabe ausgeschlossen werden. Auch über eine feste Untergrenze fürs Eigenkapital beim Haus- oder Wohnungskauf wird diskutiert, eine Entscheidung ist jedoch noch nicht getroffen.

WIKR? Um was gehts hier überhaupt?

Banken legen bei der Finanzierung von Wohnimmobilien Wert auf einen „angemessenen“ Eigenkapitaleinsatz. Im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie prüfen Kreditinstitute, ob ein Darlehen für den Kreditnehmer angemessen ist – oder eben zu hoch.

Die Überarbeitung sieht nun Folgendes vor: besonders sichere oder auch kleinere Kredite dürfen aus dem Anwendungsbereich der WIKR herausgenommen werden. Zudem darf eine Wertsteigerung von Immobilien bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Vertragserfüllung müssen durch Auslegungsvorschriften konkretisiert werden. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf keine Beschränkung auf das laufende Einkommen beinhalten, sondern muss eine dinglichen Sicherheit zur Abdeckung von geplanten Ausfällen wie z.B. Erreichen des Rentenalters und Restrisiken wie Arbeitslosigkeit zulassen.

Wichtig: die Prüfung von Anschlussfinanzierungen soll ohne die Anwendung der neuen Regeln erfolgen. Kredite für Renovierungen oder altersgerechten Umbau werden von den restriktiven Regelungen der Rückzahlfähigkeit aus dem laufenden Einkommen befreit. Außerdem sollen Darlehen zur Finanzierung von Renovierungen und Sanierungen zwecks Werterhalt außen vor bleiben.

WIKR-Update 2017 mit Notfallregel gegen Immobilienblasen

In der überarbeiteten Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist auch ein Instrument gegen eine drohende Immobilienblase enthalten. Dieses soll nur im Krisenfall durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Kraft gesetzt werden: in der neu eingefügten Passage ist eine Obergrenze für das Verhältnis von Darlehenshöhe und Immobilienwert definiert, desweiteren die Vorgabe eines Zeitraums, in dem ein Anteil der Immobilienfinanzierung zurückgezahlt sein muss. Alternativ kann eine maximale Laufzeit vorgegeben werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Kreditvergabe durch eine strengere Definition der Schuldendienstfähigkeit bezogen auf das verfügbare Haushaltseinkommen oder die Gesamtverschuldung zu begrenzen.

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