Corona-„Pandemie“: Sonderregelung für das Darlehensrecht

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Ausgelöst durch die sogenannte Corona-„Pandemie“ hat der Gesetzgeber Regelungen für Stundung oder Aussetzung von Verbraucherdarlehen nunmehr gesetzlich festgeschrieben:

Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge

  • Sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet.
    Betroffen sind Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
  • Verbraucher und Darlehensgeber sind unbedingt gehalten, individuelle Regelungen für diese 3 Monate zu schaffen.
  • Sollte ein Verbraucher nicht zahlen und sollte auch keine ausdrückliche Einigung mit dem Darlehensgeber gefunden werden, verlängert sich der Vertrag einfach um die entsprechenden Monate der Zahlungsaussetzung.
  • Während dieser Phase sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ausgeschlossen. Eine andere Vereinbarung kann auch vertraglich nicht getroffen werden.
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