Mit riesigen Schritten neigt sich das Jahr 2023 schon bald dem Ende entgegen. Dabei hat das Jahr gefühlt doch gerade erst begonnen.
Gerade in der Immobilienbranche wollen viele ihre jeweiligen Themen abschließen, offene Aufgaben erledigen. Egal ob ins neue Heim einziehen, die Finanzierung „eintüten“ oder aktuell Fördermittel sichern. Denn wer weiß schon, was nächstes Jahr ist. Für manchen kommen noch diverse Fristen hinzu, die vor dem neuen Jahr noch eingehalten werden müssen. Dadurch können die letzten Wochen des Jahres auch noch mal richtig stressig werden – so auch bei mir. Viele angehende Bauherren wollen sich die Fördermittel der KfW, die Programme 261, 297, 298 und 300 noch sichern. Die Branchengerüchte besagen zum Ende des Jahres 2023 leider ein Ende dieser Förderungen.
Nachfolgend zusammengefasst einige Fristen für Immobilieneigentümer und solche, die es noch werden wollen:
Baukindergeld: Immobilienerwerber, die die Kriterien für das Baukindergeld erfüllt haben (bis zum 31. März 2021 den Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhalten), müssen bis zum 31. Dezember 2023 ihren Förderantrag stellen. Sonst ist dieser Zuschuss verloren.
Heizung: bis zum 31. Dezember 2023 sind Bauherren bei der Wahl der Heizung in ihrem Neubau flexibel. Ab 1. Januar 2024 ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend.
Wärmepumpe: bis Jahresende gelten noch folgende Fördersätze für Wärmepumpen nach BEG: Luft-Wasser-Wärmepumpe, Sole-Wasser-Wärmepumpe und Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit jeweils 40 % Förderung, Luft-Luft-Wärmepumpe mit 35 % und Wärmepumpen-Hybridheizung mit 25-30 %.
KfW/BAFA: die Zuständigkeit für die Zuschussförderung neuer Heizungsanlagen liegt nur noch bis 31. Dezember 2023 beim BAFA und wandert anschließend fast vollständig zur KfW. Auch der Ergänzungskredit für den Heizungstausch wird über die KfW abgewickelt. Die übrigen Effizienzmaßnahmen wie Gebäudehülle, Gebäudetechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Baubegleitung bleiben beim BAFA.
Sondertilgung: bitte denkt an euer jährliches Sondertilgungsrecht. Eure jährliche Sondertilgungsoption ist nicht von 2023 nach 2024 übertragbar. Also auf zum Kassensturz! Für jeden jetzt geleisteten Sondertilgungsbetrag, zahlt ihr nie mehr Zinsen.