Erbbaurecht
Ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Grundlage ist ein Erbaurechtsvertrag, der in der Regel über 99 Jahre abgeschlossen wird. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann einmalig oder jährlich gezahlt werden. Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und darf ausschließlich an erster Rangstelle stehen. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt, ein Erbbaugrundbuch, angelegt, das auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann.
Erbbaurechte werden am häufigsten von Gemeinden/Städten bzw. kirchlichen Institutionen ausgegeben. Aber auch private Erbbaurechte sind möglich.
War in den 90er und 2000er Jahren weit verbreitet, weil die damals hohen Darlehenszinsen den Neubau von Immobilien für viele Verbraucher unerschwinglich gemacht haben. War in den Jahren 2013 – 2021 aufgrund des niedrigen Zinsniveaus uninteressant und eher selten. Wer weiß, vielleicht sehen wir hier bald ein comeback?